Die Hundesteuer ist für die meisten Hundeliebhaber ein unliebsames Thema – fühlen sich viele Hundebesitzer doch ungerecht behandelt, da für andere (Haus-) Tiere wie Katzen oder Pferde keine Steuern gezahlt werden müssen. Wir erklären Ihnen hier alles wichtige, was Sie über die Hundesteuer wissen sollten und wie hoch die jeweiligen Beträge in den einzelnen Bundesländern sind.
Hundesteuer FAQ #1: Wer entscheidet über die Hundesteuer?
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer, das heißt jede Gemeinde entscheidet selbst, ob und in welcher Höhe sie die Hundesteuer erheben möchte. Das bedeutet konkret: in Deutschland sind die rund 11000 Städte und Gemeinden zuständig für die Festlegung einer Hundesteuer. Die rechtliche Grundlage für die Hundesteuer sind aus diesem Grund die jeweiligen landesgesetzlichen Hundesteuergesetze bzw. das sogenannte Kommunalabgabegesetz.
In den deutschen Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen geht die Verpflichtung zur Abgabe einer Hundesteuer unmittelbar aus dem Hundesteuergesetz hervor. Besteuert wird mit der Hundesteuer die Hundehaltung an sich, weswegen der Besitzer des Hundes steuerpflichtig ist. Dabei ist es egal, wie viele Personen im Haus bzw. der Wohnung leben und wem der Hund tatsächlich gehört: die Steuer muss immer vom Wohneigentümer bzw. dem Mieter selbst gezahlt werden.
Die Abgabesteuer wird in der Regel jährlich gezahlt. Im historischen Verlauf hat sich die Hundesteuer in den letzten 60 Jahren deutlich erhöht: während die Einnahmen bundesweit im Jahr 1950 noch bei 20 Millionen Euro lagen, stiegen sie 1980 auf 75 Millionen Euro an und lagen im Jahr 2011 bei 275 Millionen Euro.
Hundesteuer FAQ : #2: Wieso muss eine Hundesteuer gezahlt werden?
Die Hundesteuer wird nicht, wie oft vermutet, zur Reinigung der Straßen bzw. Parks von den Exkrementen der Vierbeiner verwendet. Die Hundesteuer ist nicht zweckgebunden, das heißt, die Einnahmen können auch für andere Vorhaben eingesetzt werden. So können beispielsweise die Einnahmen durch die Hundesteuer für die Ausbesserung von Straßen oder Sanierung von baufälligen Gebäuden eingesetzt werden.
Die übergeordneten Ziele der Hundesteuer sind somit die Einnahmen an sich sowie die Begrenzung der Anzahl der Tiere, vor allem in städtischen Gebieten. Viele Gegner der Hundesteuer kritisieren zudem, dass der finanzielle und logistische Verwaltungs- und Kontrollaufwand für die Verarbeitung dieser Steuer nicht im Verhältnis zu der Höhe der Einnahmen steht. Zum Vergleich: im Jahr 2014 betrugen die Einnahmen aus der Hundesteuer bundesweit 309 Millionen Euro, während selbst die Kaffeesteuer wesentlich mehr (1,02 Milliarden Euro) einbrachte.
Die meisten Hundebesitzer argumentieren: das Ungerechtigkeitsgefühl überwiegt, da andere Tierbesitzer keine Steuern zahlen müssen. Aus diesem Grund umgeht eine Großzahl der Hundehalter die Zahlung der Hundesteuer. Denn, so die Rechtfertigung, nur wer sich gerecht behandelt fühlt, zahlt freiwillig Steuern. Die meisten Nachbarländer haben aus diesem Grund bereits die Hundesteuer abgeschafft.
So führte Großbritannien als weltweit erstes Land eine Hundesteuer im Jahr 1796 ein und schuf diese 1987 wieder ab, ebenso wie Dänemark (1972), Schweden (1995) und Frankreich (1979). Auch Belgien, Griechenland, Ungarn, Italien und Kroatien verzichten auf eine Erhebung der Hundesteuer. In Deutschland wurde erstmals im Jahr 1807 durch die Verordnung der Fürstlich Isenburgischen Regierung eine Hundesteuer in der Stadt Offenbach am Main erhoben.
Seitdem existieren in der Bundesrepublik kaum Gemeinden, die keine Hundesteuern verlangen: zu den wenigen Ortschaften, in denen Hundehalter für ihre Vierbeiner keine Steuern zahlen müssen, gehören die Stadt Eschborn in Hessen sowie der bayrische Erholungsort Windorf im niederbayrischen Landkreis Passau.
Hundesteuer FAQ #3: Wer muss die Hundesteuer zahlen?
Jeder Hundehalter muss für seinen Vierbeiner jährlich eine Hundesteuer bezahlen. In den meisten Gemeinden ist die Höhe der Steuer gestaffelt: für den ersten Hund sind vergleichsweise geringere Abgaben zu leisten als für den Zweit- oder Dritthund. Menschen mit Beeinträchtigung, die Hunde als Unterstützung der täglichen Lebensbewältigung halten, wie beispielsweise Blindenhunde, sind meist von der Hundesteuer befreit. Auch für Dienst- und Wachhunde, wie beispielsweise Forstbedienstete und Jagdaufseher, müssen für ihre Vierbeiner keine Abgaben leisten.
Eine besondere Regelung gibt es bei Hunden, die aus dem Tierheim stammen: nimmt eine Person einen Hund aus einem Tierheim auf, so muss er für diesen je nach kommunaler Regelung für eine bestimmte Zeit keine Steuer zahlen. Der Zeitraum variiert bundesweit zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Da Hunde als Luxusgüter anerkannt sind, müssen auch Personen, die Sozialleistungen erhalten, wie beispielsweise Arbeitslosengeld Zwei, Hundesteuer zahlen. Auf Antrag ist dies in vielen Gemeinden auch in Raten möglich.
Zudem werden Personen von der Hundesteuer befreit, die nachweisen können, dass durch die Zahlung der Hundesteuer ihre Existenz gefährdet ist. Tatsächlich zahlen ca. ein Viertel der Hundebesitzer keine Steuern für ihre Lieblinge. Aus diesem Grund werden gerade in den Städten zahlreiche Kontrollen durchgeführt, um solche Fälle aufzudecken. Achtung: trägt der Hund keine Steuermarke an seinem Halsband, können saftige Bußgelder erhoben werden.
Hundesteuer FAQ #4: Wie hoch ist die Hundesteuer?
Wie bereits oben beschrieben legen die Gemeinden die Höhe der Hundesteuer fest. Dabei ist der Betrag gestaffelt: für den Ersthund müssen wesentlich geringere Steuersätze gezahlt werden als für den Zeit- oder Dritthund. Vor allem größere Städte verlangen häufig mehr Steuern als kleinere Gemeinden, da Hunde aus dem Stadtgebiet verdrängt werden sollen. Tatsächlich darf die Hundesteuer jedoch nicht die Kosten für die eigentliche Haltung des Tieres übersteigen. Derzeitiger Spitzenreiter in Deutschland ist die rheinland-pfälzische Hauptstadt Mainz, die aktuell eine Hundesteuer von 186 Euro verlangt. Auch in Nordrhein Westfalen werden Hundefreunde zur Kasse gebeten: die aktuelle Höhe der Hundesteuer liegt in Hagen bei 180 Euro, in Wuppertal bei 160 Euro sowie in Köln bei 156 Euro. Günstiger wird es in den Städten Hamburg (90 Euro), Kaiserslautern (102 Euro) und Dresden (108 Euro).
In der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden wurde 2016 die Hundesteuer fast verdoppelt, von 96 Euro auf 180 Euro. Damit ist Wiesbaden hinter Mainz die teuerste Stadt für Hundehalter in ganz Deutschland und führt mit großem Abstand den höchsten Steuersatz in Hessen: so sind Hundebesitzer in Eschborn von der Hundesteuer befreit, in Allendorf beträgt die Steuer 30 Euro, in Fulda 60 Euro, in Gießen 84 Euro, in Frankfurt am Main 90 Euro, in Darmstadt 96 Euro sowie in Langen 108 Euro für die Haltung des ersten Hundes. Während, wie bereits erwähnt, die meisten Kommunen ihre Hundesteuer staffeln, zahlen Hundebesitzer in Wiesbaden den gleichen Betrag (180 Euro) sowohl für den ersten, zweiten, als auch den dritten Hund.
Im Gegensatz dazu wurde der Zeitraum der Befreiung von der Steuer für Hunde aus dem Tierheim von zwölf auf 24 Monate erweitert. Des Weiteren wurde eine Sozialklausel eingeführt, die festlegt, dass Hundebesitzer, die Sozialleistungen beziehen, weiterhin anstatt der 180 Euro 90 Euro Hundesteuer jährlich für ihre Vierbeiner bezahlen. Allerdings gilt für sie ebenso der volle Steuersatz für Zweit-, Dritt- und sogenannte Listenhunde.
In anderen Städten hingegen, wie beispielsweise in München, zahlen Hundehalter moderate 100 Euro Steuern, egal, ob es sich um der ersten, zweiten oder dritten Hund des Halters handelt. Wer umzieht, sollte sich im Voraus über die genaue Höhe der Hundesteuer am neuen Wohnort erkunden, da diese von Gemeinde zu Gemeinde stark variiert. Dabei helfen online Hundesteuerrechner oder Listen, in welchen die Höhe der Hundesteuer für den jeweiligen Ort bzw. das Dorf oder die Stadt aufgeführt ist.
Hundesteuern FAQ #5: Hundesteuern für Kampfhunde
Einige Hunde gelten hierzulande als gefährlich bzw. potentiell aggressiv. Aus diesem Grund dürfen bestimmte Rassen weder nach Deutschland eingeführt noch hier gezüchtet werden.
Dazu gehören:
- American Staffordshire-Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
- Pitbull-Terrier.
Der Gesetzgeber verbietet durch das sogenannte Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz die Einfuhr dieser Hunderassen, da sie als gefährlich eingestuft werden. Es existieren jedoch auch Hunderassen, die in der Bundesrepublik gehalten bzw. gezüchtet werden dürfen und dennoch als gefährlich gelten. Je nach Bundesland gelten hierfür Gefahrenhunde- bzw. Kampfhundeverordnungen. Diese gesetzliche Grundlage verbietet nicht nur weitere Hunderassen, sondern stellt auch besondere Auflagen für die Haltung dieser Rassen. Die Listen legen unterschiedliche Haltungsbedingungen sowie auch eine erhöhte Hundesteuer für solche Rassen fest.
Da auch hier die Gemeinden den Steuersatz nach eigenem Ermessen festlegen, variiert der Betrag von Stadt zu Stadt in erheblichem Maße. Während Bielefeld und Bottrop keine erhöhte Steuer für Kampfhunde eingeführt haben, müssen in Cottbus Kampfhundenbesitzer 270 Euro zahlen. In vielen Bundesländern müssen Halter von Kampfhunden sehr tief in die Tasche greifen: so liegt in München die Hundesteuer für Kampfhunde bei 800 Euro, in Starnberg sogar bei 1000 Euro.
Das Schleswiger Verwaltungsgericht hat dieses Jahr entschieden, dass es von den Gemeinden nur teilweise zulässig ist, eine höhere Steuer für bestimmte Hunde verlangen zu dürfen. Denn, so das Gericht: die Gefährlichkeit eines Hundes kann nicht allein durch äußere Merkmale wie der Größe oder das Gewicht ermittelt werden. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für die Einstufung einer abstrakten Gefährlichkeit vorliegen, welche den erhöhten Steuersatz rechtfertigt.
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