Der Bundesgerichtshof hat sich am 28.11.2005 in einem Urteil (Az. II ZR 355/03) zu der Haftung eines Firmenübernehmers geäußert. Für die Haftung kommt es unter anderem darauf an, dass die Firma des Unternehmens weitergeführt wird.
Beibehaltung der Firma: Haftungsrisiko
Die Firma ist der Name, mit dem ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft im Geschäftsverkehr auftritt. So ist beispielsweise die Firma Karstadt die Firma, mit der der Karstadt-Quelle-Konzern hinsichtlich seiner Warenhäuser im Geschäftsverkehr auftritt. Wenn also ein Unternehmen übernommen wird und der Name weitergeführt wird, so löst dies die Haftung grundsätzlich aus.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird. Ausnahmen gibt es hiervon nur, wenn ein Unternehmen im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter erworben wird.
Auch wenn das Unternehmen keinen entsprechenden Wert hat, kann der Übernehmer schlimmstenfalls persönlich für die Schulden haften. Entscheidend ist, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, also der Kunden und Lieferanten, ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es nur darauf an, dass das Geschäft fortgeführt wird. Die Übernahmeverträge spielen keine Rolle.
Prägende Kraft des Firmennamens
Auch hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass dann gehaftet wird, wenn der Firmenname eine derart prägende Kraft für das Unternehmen besitzt, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie mit dem Unternehmen gleich setzen und in dem Verhalten des Erwerbers die Fortführung des bisherigen Unternehmens sehen. Es kann dabei reichen, wenn der prägende Namensbestandteil übernommen wird. Als Beispiel kann die Firma DaimlerChrysler AG genannt werden. Bei dieser Namensgebung ist jedem Betrachter klar, dass die Firma Daimler-Benz durch die Firma DaimlerChrysler AG fortgeführt wird.