Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass eine Vereinbarung zwischen den Eltern, in der das Kind auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Mutter verzichtet, ohne eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung unwirksam ist. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern bei ihrer Scheidung vereinbart, dass die Tochter auf jegliche Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Mutter verzichtet. Das Gericht entschied, dass diese Vereinbarung unwirksam ist, da sie nicht mit der Minderjährigen selbst abgeschlossen wurde und keine pflegschaftsbehördliche Genehmigung vorlag.
Unterhaltsanspruch des Kindes: Bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, unabhängig vom Alter
Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern besteht unabhängig von seinem Alter und erlischt erst dann, wenn das Kind in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Dies bedeutet, dass das Kind, sobald es das Betreuungsalter überschritten hat und über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, keinen weiteren Unterhalt von seinen Eltern verlangen kann.
Falls die Kindeseltern getrennt leben, hat das Kind Anspruch auf Geldunterhalt vom Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
In diesem speziellen Fall einigten sich die Eltern darauf, dass der Vater auf die gerichtliche Geltendmachung des Kindesunterhalts gegenüber der Mutter verzichtet. Im Gegenzug dazu übernahm der Vater die Verantwortung für den Unterhalt der Tochter, falls die Mutter ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen sollte. Zusätzlich wurde vereinbart, dass die Mutter von jeglichen Schadensersatzansprüchen freigestellt wird. Die Minderjährige legte jedoch Einspruch gegen diese Vereinbarung ein, weshalb die zuständige Bezirkshauptmannschaft Unterhaltsanträge gegen die Mutter stellte.
Das Erstgericht wies die Unterhaltsanträge zurück und berief sich dabei auf die bindende Vereinbarung zwischen den Eltern. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und forderte das Erstgericht auf, erneut über die Unterhaltsanträge zu entscheiden. Der OGH bestätigte schließlich, dass die Vereinbarung ohne die Zustimmung der minderjährigen Person unwirksam ist.
Die Entscheidung des OGH unterstreicht, dass es bei Vereinbarungen über den Unterhalt darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Eine gerichtliche Vereinbarung über den Unterhalt kann zwar zwischen den Unterhaltsverpflichteten und dem Unterhaltsberechtigten getroffen werden, jedoch muss diese Vereinbarung auch mit dem Minderjährigen abgeschlossen werden und eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung vorliegen, um rechtskräftig zu sein.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat wichtige Auswirkungen auf die Rechtslage im Bereich des Unterhaltsrechts. Sie stellt sicher, dass das Kind nicht durch Vereinbarungen der Eltern benachteiligt wird und seine Rechte geschützt sind. Das Kind ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, in der es auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Mutter verzichtet. Es hat das Recht, Unterhaltsansprüche geltend zu machen und auf finanzielle Unterstützung seiner Eltern zu zählen.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat weitreichende Folgen für das Unterhaltsrecht. Sie stellt sicher, dass Minderjährige nicht durch Vereinbarungen ihrer Eltern benachteiligt werden und ihre Rechte geschützt sind. Es wird verdeutlicht, dass eine Unterhaltsvereinbarung ohne Zustimmung des Kindes und ohne behördliche Genehmigung nicht wirksam ist.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat gezeigt, dass Kinder in Bezug auf ihren Unterhaltsanspruch angemessen geschützt werden müssen. Vereinbarungen zwischen Eltern, die ohne die Zustimmung des Kindes und eine Genehmigung der Pflegschaftsbehörde getroffen werden, sind unwirksam. Dieser wichtige Schritt stellt sicher, dass Kinder die finanzielle Unterstützung erhalten, die sie benötigen, um ihr Wohlergehen zu gewährleisten.