Berichtigung des Vorsteuerabzugs: Probleme für Land- und Forstwirte

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Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen pauschalierende Land- und Forstwirte ab sofort keine Vorsteuerbeträge mehr geltend machen, auch wenn sie im Folgejahr zur Regelbesteuerung wechseln. Diese Entscheidung stellt einen klaren Bruch mit einem früheren Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen dar. Steuerexperte Gerhard Kurz von Ecovis erklärt die Hintergründe dieser neuen Regelung und gibt Empfehlungen für betroffene Land- und Forstwirte, wie sie mit dieser Einschränkung umgehen können.

Kein Vorsteuerabzug für pauschalierende Land- und Forstwirte laut BFH

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass pauschalierende Land- und Forstwirte keine Vorsteuerbeträge mehr geltend machen dürfen. Bisher war dies möglich, wenn die bezogenen Leistungen mit Umsätzen zusammenhingen, die im Folgejahr der Regelbesteuerung unterlagen.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof eine Entscheidung getroffen, die pauschalierende Land- und Forstwirte betrifft. Diese dürfen nun keine Vorsteuerbeträge mehr geltend machen, selbst wenn bereits beim Leistungsbezug absehbar ist, dass im Folgejahr die Umsatzgrenze überschritten wird und Regelbesteuerung anzuwenden ist. Diese Änderung stellt eine Abkehr von der bisherigen Praxis dar und kann steuerliche Konsequenzen für Land- und Forstwirte haben, die sich in dieser speziellen Situation befinden.

Pauschalierende Land- und Forstwirte ohne Vorsteuerabzug

Für Land- und Forstwirte, die vorhaben, von der pauschalen Besteuerung zur Regelbesteuerung überzugehen, ist es nun nicht mehr möglich, Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Stattdessen bleibt ihnen nur die Option, den Vorsteuerabzug nachträglich zu korrigieren. Die Grundlage hierfür bildet der Paragraph 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Allerdings ist die Berichtigung der Vorsteuer nur möglich, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer einen Betrag von 1.000 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze gilt für jedes einzelne Wirtschaftsgut.

Empfehlung: Steuerlichen Rat bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs einholen

Bei der Lieferung mehrerer Gegenstände gleicher Art und Größe kann es im Alltag zu Problemen bei der Festlegung des Berichtigungsobjekts kommen. Um mögliche Fehler bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu vermeiden, sollten betroffene Land- und Forstwirte die Unterstützung eines erfahrenen Steuerberaters suchen. Dieser kann ihnen helfen, die richtige Vorgehensweise zu bestimmen und sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug korrekt berichtigt wird, um mögliche steuerliche Probleme zu vermeiden.

Berichtigung des Vorsteuerabzugs: Option für Land- und Forstwirte nach BFH-Urteil

Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat weitreichende Konsequenzen für pauschalierende Land- und Forstwirte in Bezug auf ihre steuerlichen Rechte. Ab sofort ist es ihnen nicht mehr gestattet, Vorsteuerbeträge geltend zu machen, selbst wenn sie im Folgejahr zur Regelbesteuerung wechseln. Die einzige Option, um dennoch von einem Vorsteuerabzug zu profitieren, besteht darin, diesen nachträglich gemäß Paragraph 15a UStG zu korrigieren. Um mögliche Schwierigkeiten bei der Berichtigung zu vermeiden, sollten betroffene Land- und Forstwirte steuerlichen Rat einholen.

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