eBay-Auktionen: unwiderruflich für den Verkäufer

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Bereits das Einstellen von Verkaufswaren und Artikeln auf eBay und das Freischalten der Angebotsseite (der Auktion auf eBay) führen zu einer verbindlichen, seitens des Anbieters vorweggenommenen Annahme für das Höchstgebot. Daraus folgt, dass beide Seiten, nämlich sowohl der Anbieter (Verkäufer auf ebay) als auch der Höchstbietende (Meistbietender, Käufer), auch bereits vor Auktionsende an ihre Erklärungen gebunden sind. Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28.07.2005 (8 U 93/05) wurde die Rechtsprechung bei Online-Auktionen verfestigt.

Auktion beenden: weder Anfechtung noch Widerruf möglich

Damit werden Anfechtung und Widerruf der eigenen Erklärung seitens des Verkäufers nahezu unmöglich. Zumindest gilt die Unmöglichkeit der Anfechtung der eigenen Verkaufserklärung unter dem Blickwinkel, dass das Angebot zurückgenommen werden soll aufgrund eines Mangels, der an der Verkaufssache aufgetreten ist, sog. Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB.

Ausschluss der Anfechtung der eBay-Auktion durch den Verkäufer

Dies wird überwiegend mit dem Ausschluss der Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums durch Verdrängung des Gewährleistungsrechts begründet. Gewährleistungsrechte sind Rechte des Käufers, die ihm nach Abschluss und Übergabe der Kaufsache zustehen. Mit anderen Worten ist es dem Verkäufer einer Sache verwehrt, sich seinerseits auf Irrtum wegen eines Mangels an seiner Verkaufssache zu berufen, wenn dadurch dem Käufer das Recht genommen wird, sich seinerseits auf diesen Mangel zu berufen. Dieser Rechtsgedanke lässt sich aus dem Umstand von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ableiten.

Widerruf der eBay-Auktion durch den Verkäufer

Aber auch für einen Widerruf durch den Verkäufer besteht nach Ansicht des OLG Oldenburg kein Raum. Der Unterschied zwischen Anfechtung und Widerruf liegt insbesondere darin, dass bei der Anfechtung ein Anfechtungsgrund vorliegen muss während der Widerruf ohne Angabe und Vorliegen von Gründen erklärt werden kann. Beim Widerruf gilt, dass dieser nur dann wirksam ist, wenn er vor oder gleichzeitig mit der eigenen Verkaufserklärung abgegeben wird. Dies gestaltet sich schwierig im Hinblick auf das oben gesagte, da es nach der ständigen Rechtssprechung bereits mit Freischalten der Auktionsfläche zu einer verbindlichen Erklärung kommt und damit ein späterer Widerruf jedenfalls verfristet wäre.

eBay-Grundsätze: kein Widerruf möglich

Aber auch ein Widerruf nach den eBay-Grundsätzen ist nicht möglich. Grundsätzlich gestatten die eBay-Grundsätze den Widerruf der eigenen Erklärung. Als Gründe werden in den eBay- Grundsätzen Irrtümer über die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit des Artikels genannt. Doch auch ein Widerruf in Anlehnung an diese eBay- Grundsätze wird von der ständigen Rechtssprechung abgelehnt. Diese Sichtweise erfordern die Besonderheiten von Internetauktionen. Diese Rechtssprechung wird ebenfalls durch die AGB von eBay (§ 9 Nr. 3 AGB) bestätigt, wonach bei vorzeitiger Beendigung der Online-Auktionen der Vertrag mit demjenigen zustande kommt, der bis dahin Höchstbietender ist.

Praxistipp zu Anfechtung und Widerruf bei eBay-Auktionen:

Anbieter sollten ihre Verkaufsware vor Freischaltung der Auktionsseite gründlich prüfen und eine konkrete Vorstellung vom Verkaufspreis haben. Andernfalls ist mit einem unter den eigenen Erwartungen liegenden Preis zu leben. Geänderte Absichten oder Erwartungen nach Freischaltung machen den Widerruf oder Anfechtung der eigenen Erklärung nahezu unmöglich.

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