Auslistungsbegehren: BGH urteilt zugunsten der Kläger

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Kürzlich erging eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Zusammenhang mit einem Auslistungsbegehren gegen Google. Die Kläger verlangten, dass bestimmte Artikel nicht mehr in den Suchergebnissen erscheinen und die Verwendung der Artikel-Fotos als Vorschaubilder eingestellt wird. Diese Artikel stammten von einer US-amerikanischen Webseite, die das Anlagemodell der Finanzdienstleistungs-Gesellschaften, für die der Kläger verantwortlich war oder an denen er beteiligt war, kritisch beleuchtete. Die Klägerin, seine Lebensgefährtin und Prokuristin einer dieser Gesellschaften, war ebenfalls von der kritischen Berichterstattung betroffen. Die Betreiberin der Webseite wurde wegen des mutmaßlichen Erpressungsverdachts von Unternehmen negativ hervorgehoben. (Urteil v. 23.5.2023 – VI ZR 476/18)

Etappen des Rechtsprozesses gegen Google

Der Bundesgerichtshof (BGH) traf kürzlich eine Entscheidung in einem Fall, bei dem es um ein Auslistungsbegehren gegen den Suchdienst von Google ging. Die Kläger verlangten, dass bestimmte Artikel nicht mehr in den Suchergebnissen erscheinen und die Verwendung von Fotos dieser Artikel als Vorschaubilder unterbleiben soll. Diese Artikel wurden auf einer US-amerikanischen Webseite veröffentlicht und kritisierten das Anlagemodell von Finanzdienstleistungs-Gesellschaften, bei denen der Kläger eine verantwortliche Position innehatte oder beteiligt war. Die Klägerin, als Prokuristin einer dieser Gesellschaften, war ebenfalls von den kritischen Berichten betroffen. Die Betreiberin der Webseite stand im Verdacht, Unternehmen zu erpressen.

Bundesgerichtshof: Google-Auslistungsantrag teilweise erfolgreich

In einigen Artikeln bestätigte der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Kläger konnte in einem Fall keinen ausreichenden Bezug zu seiner Person nachweisen, und in den beiden anderen Artikeln erbrachten die Kläger keinen hinreichenden Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Informationen.

Bezüglich der Vorschaubilder war die Revision der Kläger erfolgreich. Der BGH entschied, dass Google die beanstandeten Vorschaubilder in der kritisierten Form nicht mehr anzeigen darf. Die Anzeige der wenig aussagekräftigen Klägerfotos als Vorschaubilder ohne angemessenen Kontext wurde für ungerechtfertigt befunden.

Der Bundesgerichtshof fällte ein Urteil, das den Klägern einen Teilerfolg bescherte. Zwar wurden nicht alle Punkte zu ihren Gunsten entschieden, aber Google wurde verpflichtet, die Vorschaubilder aus der Suchergebnisliste zu entfernen. Damit werden die Persönlichkeitsrechte der Kläger gestärkt, und die Verwendung isolierter und nicht aussagekräftiger Fotos zu ihrem Nachteil verhindert.

Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass Suchmaschinenbetreiber bei rechtmäßigen Auslistungsanträgen eine Verantwortung tragen. Dadurch wird ein bedeutender Präzedenzfall für den Schutz der Privatsphäre und die Meinungsfreiheit im Internet geschaffen. Die Folgen dieser Entscheidung werden voraussichtlich weitreichend sein und einen wichtigen Beitrag zum Umgang mit kontroversen Inhalten im digitalen Zeitalter leisten.

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