Als BG-Unfall wird ein Unfall bezeichnet, der im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz steht und von der zuständigen Berufsgenossenschaft versichert ist. In Deutschland passieren jährlich etwa 800.000 Arbeitsunfälle. Allerdings ist die Lage nicht immer ganz eindeutig, weil nicht jeder Unfall am Arbeitsplatz als Arbeitsunfall anerkannt wird.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Wofür werden Berufsgenossenschaften gebraucht?
Die Abkürzung BG steht für Berufsgenossenschaft. Dabei handelt es sich um eine Unfallversicherung. Diese übernimmt Behandlungskosten für Unfälle, die bei der Arbeit oder auf dem Weg zur Arbeit und wieder nach Hause passieren. Es gibt jedoch nicht nur eine Berufsgenossenschaft. Jede berufliche Branche hat ihre eigene BG. Die Versicherungsbeiträge müssen die Arbeitgeber tragen. Muss ein Angestellter aufgrund einer Verletzung am Arbeitsplatz medizinisch versorgt werden, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten, sofern das Malheur als Arbeitsunfall angesehen wird.
In vielen Fällen müssen stationäre Behandlungen und Reha-Maßnahmen bezahlt werden. Benötigt ein Arbeitnehmer nach der Genesung Hilfsmittel, dann werden auch dafür die Kosten von der Berufsgenossenschaft übernommen. In einigen Fällen kommen sie sogar für den Umbau des Arbeitsplatzes oder für eine Umschulung auf.
Die Berufsgenossenschaften sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle erdenklichen Maßnahmen durchzuführen, damit die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhalten bleibt. Ist ein Angestellter durch den Unfall so schwer verletzt, dass er nicht wieder arbeiten kann, wird ihm von der Berufsgenossenschaft eine Rente bezahlt. Kann er noch einige Stunden arbeiten, dann erhält er eine Teilrente.
Was zählt zu einem BG-Unfall?(Video)
Es gibt Arbeitsunfälle, die eindeutig sind. Fällt einem Arbeiter ein schwerer Stahlträger auf die Füße, dann ist es auf jeden Fall ein Arbeitsunfall.
Des Weiteren zählen weitere Unfälle zu einem BG-Unfall:
- Stürze von einer Leiter
- Verletzungen durch herabfallende Gegenstände
- Verletzungen durch Werkzeugmaschinen
- Verbrennungen
- Stürze durch stolpern oder ausrutschen
- Verletzungen durch Stromschläge
Diese Liste könnte noch sehr viele weitere Punkte enthalten. Überall, wo gearbeitet wird, treten Gefahren auf. Manchmal sind Arbeiter einfach überlastet oder kurzfristig abgelenkt und schon ist es passiert.
Video: Arbeitsunfall: Krank, arbeitsunfähig – allein gelassen | Kontrovers | BR Fernsehen | BR24
Was zählt nicht zu einem BG-Unfall?
Bricht ein Arbeitnehmer während der Arbeit aufgrund einer Kreislaufschwäche oder eines Herzfehlers zusammen, dann ist es kein BG-Unfall. In solch einem Fall handelt es sich um eine körperliche Erkrankung. Diese wäre auch dann aufgetreten, wenn der Angestellte nicht gerade am Arbeitsplatz wäre. Etwas anderes ist es jedoch, wenn der Zusammenbruch auf einen elektrischen Stromschlag zurückzuführen ist. Dieser könnte auch schon Stunden zurückliegen.
Verletzungen, die auf dem Weg zur Toilette oder zur Kantine auftreten, sind ebenfalls über die Berufsgenossenschaften abgesichert. Schneidet sich jemand in der Kantine beim Essen in den Finger, dann gilt dies nicht als BG-Unfall. Dieser ist zwar am Arbeitsplatz entstanden, aber gegessen wird in der Pause. Verletzungen in Arbeitspausen sind grundsätzlich nicht versichert. Das gilt auch, wenn die Mittagspausen direkt im Firmengebäude oder auf dem Betriebsgelände abgehalten werden. Stürzt beispielsweise ein Maurer bei der Arbeit vom Gerüst, dann ist es ein typischer BG-Unfall. Stürzt er während der Frühstückspause vom gleichen Gerüst, dann ist es kein Unfall, für den die Berufsgenossenschaft zuständig wäre.
Es gibt auch viele Zweifelsfälle
Zu den häufigen Zweifelsfällen gehören Verletzungen an Werkzeugmaschinen oder mit Handwerkzeugen, die nicht korrekt bedient wurden. In vielen Handwerksberufen kommt es immer wieder vor, dass Werkzeuge hin und wieder für Tätigkeiten genutzt werden, für die diese eigentlich gar nicht gedacht sind. Dadurch treten auch ab und zu Verletzungen auf. In solchen Fällen fragt die Berufsgenossenschaft gerne nach, wie das passieren konnte. Das kann mitunter zu Problemen oder zur Verweigerung der Kostenübernahme kommen.
Ein anderes Szenario besteht darin, dass sich die jeweilige Berufsgenossenschaft nicht zuständig fühlt. Repariert ein Landwirt das Dach seines Kuhstalls und zieht sich dabei einen körperlichen Schaden zu, verweigert die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Zuständigkeit, weil für Bauarbeiten die BG-Bau zuständig ist. Da der Landwirt jedoch keine Beiträge an die Bauberufsgenossenschaft zahlt, erstattet sie selbstverständlich keine Kosten.
Probleme gibt es auch, wenn körperliche Probleme nicht eindeutig als Arbeitsunfall gesehen werden können. Ein gutes Beispiel dafür sind Friseure und Friseurinnen, die durch den Umgang mit den Haarpflegeprodukten Allergien erleiden. In solchen Fällen ist es oftmals umstritten, ob die Allergie tatsächlich auf die Pflegemittel zurückzuführen ist. Manchmal liegt bereits eine Krankheit vor, die das Auftreten von allergischen Reaktionen begünstigen.
Versicherung auf dem Arbeitsweg
Auf dem Weg zur Arbeit und wieder zurück nach Hause sind Sie ebenfalls über die Berufsgenossenschaft versichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Weg mit dem Auto, mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurücklegen. Falls Sie zur Arbeit gehen und auf dem Weg dorthin ausrutschen, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Behandlungskosten. Verletzen Sie sich bei der Fahrt mit dem Auto, dann gilt es ebenfalls als BG-Unfall. Sie bekommen jedoch nicht den Schaden erstattet, der am Fahrzeug entstanden ist. Es geht ausschließlich um Ihre körperliche Gesundheit.
Die Versicherung gilt jedoch nur für den direkten Weg zum Arbeitsplatz und zurück. Umwege dürfen nur dann gemacht werden, wenn es Straßensperrungen gibt. Problematisch ist es allerdings, wenn Sie auf der Fahrt nach Hause noch kurz beim Supermarkt stoppen, um Einkäufe zu tätigen. Dann gilt die Fahrt nicht mehr als direkter Weg nach Hause.
Richtiges Vorgehen bei einem Arbeitsunfall
Grundsätzlich müssen Sie einen Arbeitsunfall sofort Ihrem Arbeitgeber melden. Allerdings ist es zulässig, sich zuerst um die Verletzung zu kümmern. Die Erste Hilfe hat immer vor allen anderen Dingen Vorrang. Auf jeden Fall müssen Sie mit einer Verletzung, die durch die Arbeit entstanden ist, einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Durchgangsärzte sind Fachärzte, die eine Zulassung von den Berufsgenossenschaften haben.
Dieser Arzt stellt fest, ob es sich um einen BG-Unfall handelt. Anschließend schickt er Sie zu einem geeigneten Facharzt oder weist Sie zu einer stationären Behandlung in eine Klinik ein. Es gibt spezielle Kliniken, die sich auf Arbeitsunfälle spezialisiert haben. Diese arbeiten zumeist eng mit den Berufsgenossenschaften zusammen. Dadurch erfolgt eine optimale Behandlung und die Kostenabrechnung wird auf direktem Weg durchgeführt.
Es gibt allerdings Ausnahmen. Wer beispielsweise schwere Verletzungen erlitten hat, darf sich selbstverständlich von dem ersten Arzt behandeln lassen, der zur Stelle ist. Die Notfallversorgung und Erstbehandlung hat stets die höchste Priorität. Die rechtlichen Angelegenheiten bezüglich der Kostenübernahme lassen sich in solch schweren Fällen auch hinterher noch klären. Darüber braucht sich eine schwer verletzte Person zunächst keine Gedanken zu machen.
Da die Berufsgenossenschaften verpflichtet sind, alles für die Erhaltung der Arbeitskraft zu unternehmen, werden Menschen nach Arbeitsunfällen meistens besser behandelt als Patienten, die im privaten Bereich einen Unfall erlitten haben.
Zudem bieten die Berufsgenossenschaften sowohl die medizinische als auch die berufliche Rehabilitation an. Das bedeutet, nach einem stationären Aufenthalt in einer Klinik folgt zumeist noch eine sogenannte Anschlussheilbehandlung. Diese kann mehrere Wochen lang dauern. Kann auch nach einer solchen Maßnahme die Gesundheit des durch einen Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmers nicht mehr vollständig hergestellt werden, erfolgt die sogenannte berufliche Rehabilitation.
Dazu sehen sich Fachleute den Arbeitsplatz genauer an. Manchmal reicht es aus, diesen mit speziellen Hilfsmitteln auszustatten. Muss die betroffene Person vielleicht eine etwas höhere Werkbank haben oder wird ein spezieller Stuhl benötigt, dann werden diese Komponenten von der jeweiligen Berufsgenossenschaft bezahlt. Ist es auch mit modernen Hilfsmitteln nicht möglich, dass der Verunfallte wieder seine vorherige Arbeit aufnehmen kann, wird über eine Umschulung oder eine Fortbildung nachgedacht.
Wer zuvor in einer Montagehalle gearbeitet hat, kann nach der Genesung vielleicht eine Bürotätigkeit ausführen. Umschulungen oder Fortbildungsmaßnahmen werden dann nach individuellen Absprachen mit dem Angestellten durchgeführt.
Nur dann, wenn es aufgrund der Schwere des BG-Unfalls überhaupt keine Möglichkeit mehr für die betroffene Person gibt, wird eine Rente bezahlt. Die Rentenzahlung von der Berufsgenossenschaft erfolgt so lange, bis die Grenze zur Altersrente erreicht ist. Durch einen BG-Unfall sollte niemals ein Arbeitnehmer in finanzielle Not geraten. Deshalb gibt es die Berufsgenossenschaften. Ihre Aufgabe besteht darin, jede Arbeitskraft so lange wie möglich zu erhalten.