Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. stellt fest, dass die Homeoffice-Pauschale nun bei 1.260 Euro im Jahr liegt, was mehr als das Doppelte des vorherigen Betrags ist. Darüber hinaus dürfen bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale am gleichen Arbeitstag nutzen. Zudem wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angehoben. Der Lohnsteuerhilfeverein erklärt ausführlich, wie diese verschiedenen Regelungen zusammenhängen.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Welche Faktoren spielen bei der Berechnung der Homeoffice-Pauschale eine Rolle?
Markus ist ein selbstständiger Berater und arbeitet seit einigen Jahren hauptsächlich von zu Hause aus. Er freut sich über die neue Regelung, die es ihm ermöglicht, sechs Euro pro Arbeitstag von der Steuer abzusetzen. Da er an 250 Arbeitstagen im Jahr im Homeoffice arbeitet, kann er nun insgesamt 1.500 Euro jährlich absetzen. Diese finanzielle Entlastung kommt Markus zugute und unterstützt ihn bei der Deckung seiner betrieblichen Ausgaben wie Softwarelizenzen, Telefon- und Internetkosten sowie Büromaterialien.
:Die Berechnung: 210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro
Michael ist ein selbstständiger Unternehmer und betreibt sein eigenes kleines Unternehmen von zu Hause aus. Da er das ganze Jahr über nur selten außerhalb seines Wohnsitzes arbeitet, ist er nicht berechtigt, mehr als den Maximalbetrag von 1.260 Euro von der Steuer abzusetzen. Obwohl er gerne von zu Hause aus arbeitet und die Vorteile genießt, ist er sich bewusst, dass seine steuerlichen Möglichkeiten begrenzt sind.
Die Homeoffice-Pauschale wurde angehoben und liegt nun über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Ab dem Jahr 2023 beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch bekannt als Werbungskostenpauschale, 1.230 Euro pro Jahr. Diese Änderung bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nun bis zu 1.230 Euro an Werbungskosten von der Steuer absetzen können, ohne dafür Einzelnachweise vorlegen zu müssen. In den Jahren vor 2021 lag der Pauschbetrag bei lediglich 1.000 Euro, während er für das Jahr 2022 auf 1.200 Euro angehoben wurde.
Die größten Werbungskosten entstehen oft durch Fahrtkosten. Nehmen wir das Beispiel einer Arbeitnehmerin, die im Homeoffice tätig ist: Da sie keine Fahrten zur Arbeit mehr hat, kann sie auch weniger Kosten über die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) absetzen, was zu einer Verringerung ihrer insgesamten Werbungskosten führt.
Aufgrund der Erhöhung der Homeoffice-Pauschale auf 1.260 Euro pro Jahr liegt die Arbeitnehmerin allein mit diesem Betrag über dem ebenfalls angehobenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Sofern sie die restlichen Arbeitstage im Büro verbringt oder zusätzliche Werbungskosten hat, können diese Ausgaben in der Steuererklärung ergänzt werden.
Kombinationsoption: Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale zeitgleich in Anspruch nehmen
Seit 2023 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Arbeitstag sowohl zur Arbeit fahren als auch von zuhause aus arbeiten, die Möglichkeit, die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale zu kombinieren. Diese Möglichkeit steht denjenigen offen, die aufgrund fehlender Arbeitsplätze am Arbeitsort gezwungen sind, ihren Arbeitsplatz zwischen dem Büro und dem Homeoffice zu wechseln. Sie können nun die anfallenden Fahrtkosten und die Kosten für das Arbeiten von zuhause steuerlich geltend machen.
Ein Beispiel dafür sind Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Tag zur Schule fahren, um den Unterricht abzuhalten, und dann von zuhause aus arbeiten, um den Unterricht vor- oder nachzubereiten. Diese Lehrerinnen und Lehrer können nun bis zu 210 Tage im Jahr die Homeoffice-Pauschale nutzen. Gleichzeitig haben sie die Möglichkeit, die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung anzugeben, vorausgesetzt, sie waren an den entsprechenden Tagen tatsächlich in der Schule. Konkret bedeutet dies, dass sie für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke 30 Cent pro Kilometer und ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent geltend machen können.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag hat die Homeoffice-Pauschale absorbiert
Bis zum 1. Januar 2023 betrug der Arbeitnehmerpauschbetrag 1.000 Euro pro Jahr und die Homeoffice-Pauschale konnte maximal 600 Euro im Jahr betragen. Diese beiden Beträge wurden jedoch bisher nicht addiert, da der Arbeitnehmerpauschbetrag den Mindestwerbungskostenabzug für Angestellte darstellte. Daher profitierten bis zum Jahr 2022 nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gesamtwert der Werbungskosten zusammen mit der Homeoffice-Pauschale im Jahr 2021 über 1.000 Euro und im Jahr 2022 über 1.200 Euro lag.
Im Falle, dass die Arbeitnehmerin für das Jahr 2022 zusätzliche Werbungskosten von beispielsweise 700 Euro hatte und außerdem mindestens 120 Tage im Homeoffice aktiv war, war sie berechtigt, bei der Steuererklärung 1.300 Euro als Werbungskosten anzugeben. Dieser Betrag ergab sich aus den 700 Euro für die Werbungskosten sowie der Homeoffice-Pauschale von 600 Euro.
Nur wenn die Arbeitnehmerin im Jahr 2022 einen Betrag von mehr als 1.200 Euro an Werbungskosten und der Homeoffice-Pauschale erreichte, konnte sie die Kosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überstiegen, in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Homeoffice-Pauschale 2023: Ein Plus für jeden Arbeitnehmer/ jede Arbeitnehmerin
Die Anhebung der Homeoffice-Pauschale ist eine wichtige Maßnahme, die allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugutekommt. Mit der Möglichkeit, mehr Zeit von zu Hause aus zu arbeiten, wird ihnen eine flexiblere Arbeitsgestaltung ermöglicht. Der höhere Pauschalbetrag stellt eine finanzielle Entlastung dar und trägt dazu bei, die zusätzlichen Kosten des Homeoffice-Betriebs abzudecken. Sobald sie 206 Tage oder mehr im Homeoffice verbracht haben, überschreiten sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und haben dadurch die Möglichkeit, weitere Ausgaben von der Steuer abzusetzen. Dieser steuerliche Vorteil wirkt sich positiv auf das Nettoeinkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus und fördert die Akzeptanz und den Ausbau des Homeoffice.
Vereinfachte steuerliche Regelung für Arbeitnehmer ohne eigenen Arbeitsplatz: Arbeitnehmer, die keinen festen Arbeitsplatz am Arbeitsort haben, können ab sofort von einer neuen Regelung profitieren. An bis zu 210 Arbeitstagen pro Jahr, an denen sie den Arbeitsort aufsuchen, haben sie die Möglichkeit, sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale zu nutzen. Diese Vereinfachung der steuerlichen Regelung ermöglicht es den Arbeitnehmern, ihre Kosten für den Arbeitsweg und das Arbeiten von zu Hause aus effizient abzudecken, ohne aufwändige Berechnungen durchführen zu müssen.
Alternative: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Arbeit im Homeoffice zu erledigen, können den erhöhten Arbeitnehmerpauschbetrag nutzen, um einen zusätzlichen Steuerabzug zu erhalten. Zusätzlich dazu sollten sie auch ihre Fahrtkosten zur Arbeitsstätte überprüfen, da sie möglicherweise über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinausgehen und als tatsächliche Werbungskosten absetzbar sind.