Im Hinblick auf den Jahreswechsel 2023/24 hat der Deutsche Bauernverband (DBV) die wichtigsten gesetzlichen Änderungen im Bereich Landwirtschaft zusammengestellt. Besonders hervorzuheben ist eine bedeutende Änderung in Bezug auf die GAP-Förderung. Der überarbeitete GAP-Strategieplan für den Zeitraum von 2023 bis 2027 wurde von der EU-Kommission genehmigt und umfasst insgesamt 147 Änderungen. Diese treten ab dem Antragsjahr 2024 in Kraft. Zu den Änderungen zählen redaktionelle und technische Korrekturen sowie gezielte Nachbesserungen bei bestimmten Fördermaßnahmen, insbesondere den Ökoregelungen in der 1. Säule und den Länderprogrammen der 2. Säule.
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DBV fordert Umsetzung der positiven Änderungen im GAP-Strategieplan
Um sicherzustellen, dass die Landwirte frühzeitig und ausreichend über die geänderten Förderbedingungen in der 2. Säule informiert werden, hat der DBV die zuständigen Behörden der Länder dazu aufgefordert. Ab 2024 werden bei den länderspezifischen Programmen zur Förderung des Ökolandbaus auch die stillgelegten Flächen von Ökolandbaubetrieben förderfähig sein, die im Zuge der Konditionalität stillgelegt werden müssen. Diese Änderung betrifft insgesamt 4% der Flächen nach GLÖZ 8. Der DBV fordert eine vollständige Umsetzung dieser positiven Änderung des GAP-Strategieplans in der Förderpraxis.
GAP-Antragsjahr 2024: Höhere Prämien für ökologische Landwirtschaft
Im Jahr 2024 werden im Rahmen der bundesweit einheitlich umzusetzenden Ökoregelungen wichtige Anpassungen und Prämienerhöhungen wirksam. Gemäß dem genehmigten GAP-Strategieplan werden die Prämien für verschiedene Maßnahmen erhöht. So steigt die Prämie für die Anlage von Blühstreifen und -flächen auf 200 Euro pro Hektar. Beim Anbau vielfältiger Kulturen erhalten Landwirte eine Prämie von 60 Euro pro Hektar. Die Beibehaltung von Agroforstflächen wird ebenfalls gefördert und mit 200 Euro pro Hektar unterstützt. Darüber hinaus gibt es Prämien für den Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz in Acker- und Dauerkulturen (150 Euro pro Hektar) sowie für Ackerfutterflächen (50 Euro pro Hektar).
Landwirte fühlen sich benachteiligt: DBV fordert mehr Unterstützung im Ökolandbau
Nach Ansicht des Deutschen Bauernverbands (DBV) sind die Prämienerhöhungen und Nachbesserungen bei den Ökoregelungen nicht ausreichend. Der DBV ist der Meinung, dass dadurch keine deutliche Steigerung der Teilnahme der Landwirte und keine volle Ausschöpfung des Budgets für die Ökoregelungen im Jahr 2024 erreicht wird. Insbesondere Betriebe mit Dauergrünland, Tierhaltung sowie Gemüse-, Obst- und Weinbau fühlen sich nicht angemessen gefördert. Viele Fördersätze und einzelne Maßnahmenkriterien werden als unattraktiv empfunden. Der DBV fordert daher von EU, Bund und Ländern weitere Nachbesserungen und praxistaugliche Vereinfachungen bei den Kriterien der Konditionalität.
Wichtige Änderungen in der Tierhaltung: Erklärung zur Sauenhaltung und Betonspaltenverbot
In der Tierhaltung werden zum Jahreswechsel 2023/24 wichtige Änderungen wirksam. Betriebe, die Sauen halten, müssen bis zum 09.02.2024 eine Erklärung zur Zukunft der Sauenhaltung beim zuständigen Veterinäramt einreichen, um die Übergangsfrist für die Haltung im Deckzentrum nutzen zu können. Ab dem 01.01.2024 ist es erst ab dem 13. Bebrütungstag erlaubt, das Geschlecht eines Eis zu bestimmen. Vorherige Regelungen, die eine Geschlechtsbestimmung bis zum 7. Tag erlaubten, entfallen. Das Verbot von Betonspalten für Kälber tritt ab dem 09.02.2024 in Kraft. Kälber müssen von 15 Tagen bis zum sechsten Lebensmonat über einen trockenen und weichen Liegebereich verfügen.
Privilegierte Errichtung von Biogasaufbereitungsanlagen im Außenbereich ermöglicht
Im Bereich erneuerbarer Energien wurden neue baurechtliche Erleichterungen für Biogasanlagen und Biogasaufbereitungsanlagen im Außenbereich eingeführt. Diese Maßnahmen sollen die Weiterentwicklung von Biogasanlagen fördern und sind bis Ende 2028 befristet. Eine bedeutende Veränderung betrifft den Anteil von Biomasse aus nicht privilegierten Betrieben, der in Biogasanlagen verwendet werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Biogasanlagen nun mehr als 49 Prozent dieser Biomasse einsetzen, sofern sie als Reststoff im Herkunftsbetrieb anfallen und der Betrieb weniger als 50 km von der Biogasanlage entfernt ist. Darüber hinaus können im Außenbereich Biogasaufbereitungsanlagen errichtet werden, die das Gas mehrerer benachbarter Biogasanlagen zusammenführen.
Anstieg der Alterssicherungsbeiträge für Landwirte ab 2024
Ab dem 01.01.2024 steigen die monatlichen Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL). In den alten Bundesländern belaufen sie sich nun auf 301 Euro, während in den neuen Bundesländern zunächst 297 Euro fällig sind. Ab dem 01.07.2024 erhöhen sich die Beiträge auch in den neuen Bundesländern auf 301 Euro. Entsprechend steigt der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss beträgt ganzjährig 181 Euro in den alten Bundesländern und ab dem 01.07.2024 ebenfalls in den neuen Bundesländern. Auch die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vorzeitigen und Regelaltersrente wird angehoben. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt die monatliche Hinzuverdienstgrenze bei 1.555,40 Euro.
Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze: Mehr Verdienstmöglichkeiten für geringfügig Beschäftigte
Zum Jahresbeginn 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde angehoben. Geringfügig entlohnte Beschäftigte dürfen nun bis zu 538 Euro im Monat verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu sein. Die Entgeltgrenze für versicherungspflichtige Beschäftigungen im Übergangsbereich beträgt zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro.
Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung und Sachbezugswerte für 2024
Ab dem Jahresbeginn 2024 steigen die Mindestausbildungsvergütungen. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende nun 649 Euro, im zweiten Jahr 766 Euro und im dritten Jahr 876 Euro. Parallel dazu werden auch die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung angepasst. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird auf 313 Euro pro Monat erhöht. Die Werte für eine Unterkunft steigen auf 278 Euro bzw. 236,30 Euro, wenn die Auszubildenden im Haushalt des Arbeitgebers leben.
Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung 2024
Zum Jahreswechsel 2023/24 kommt es in der gesetzlichen Sozialversicherung zu einer leichten Anpassung der Beitragssätze. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich von 1,6 auf 1,7 Prozent. Die Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unverändert bei 3,4 Prozent, 2,6 Prozent bzw. 18,6 Prozent. Diese Änderungen dienen der finanziellen Stabilität der Sozialversicherungssysteme und gewährleisten eine angemessene Versorgung der Versicherten.
Die gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2023/24 bringen sowohl für die Landwirtschaft als auch für die Beschäftigten in der Branche einige positive Veränderungen mit sich. Die neuen Regelungen und Förderungen bieten Landwirten die Möglichkeit, ihre Betriebe nachhaltiger zu gestalten und von verbesserten Fördermöglichkeiten zu profitieren. Dennoch besteht weiterhin Handlungsbedarf, um den Bedürfnissen der Landwirte und der Tierhaltung gerecht zu werden und eine nachhaltige Entwicklung in der Branche voranzutreiben.