Eine Folge des neuen Mitrechts ist, dass Vermieter künftig schneller ihre zahlungsunwilligen Mieter aus ihren Wohnungen befördern können. Neue Gesetze gegen Mietnomaden helfen Vermietern, gegen die Tricks der Mietbetrüger vorzugehen. Somit werden auch die beliebten Verzögerungstricks bei der Wohnungsräumung unterbunden. Der Mietnomade als böses Monster des Vermieters, sollte weitgehend damit ausgedient haben.
Berliner Räumung: Kurzen Prozess gegen Mietnomaden und säumige Zahler!
Das Berliner Modell oder genannt auch die Berliner Räumung, ist eine Methode zur Kostensenkung bei Zwangsräumungen die im Jahr 2013 eingeführt worden ist.
Früher musste der Vermieter den Abtransport und die Einlagerung des Hausrats der geräumten Wohnung organisieren. Mit der Methode der Berliner Räumung geht es bei der Vollstreckung lediglich um die Inbesitznahme der Wohnung. Sodass Sie das Schloss an der Wohnungstür austauschen können, nachdem der Mieter die Wohnung verlassen hat.
Für eingelagerten Hausrat, entfällt die Verantwortung
Seit dem 1. Mai 2013 sind die neuen Gesetze gegen Mietnomaden als beschränkter Vollstreckungsauftrag im § 885a ZPO kodifiziert. Als der Vermieter früher den Hausrat des Mieters abtransportieren und einlagern musste, trug er dafür die Verantwortung.
So konnte es sein, dass wenn Gegenstände des Hausrates der Mietnomaden beim Abtransport beschädigt wurden, oder bei der Lagerung abhandenkamen, der Vermieter auf Schadenersatz angeklagt werden konnte. Doch nun ist Schluss damit.
Der beschränkte Auftrag zur Vollstreckung
Durch die Vorschrift des beschränkten Vollstreckungsauftrags ist es nun erlaubt das man den Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabevollstreckung beschränkt.
Das Vermieterpfandrecht muss nicht mehr ausgeübt werden.
Allerdings ist die Aufgabe des Gerichtsvollziehers, als Beweissicherung, die frei ersichtlichen beweglichen Sachen in der Wohnung zu dokumentieren.
Die Sachen des Mietnomaden muss der Vermieter nur einen Monat in der Wohnung aufbewahren. Ausgenommen von dieser Aufbewahrungspflicht sind Gegenstände, die der Mietnomade offensichtlich nicht zurückerhalten möchte. Beispielsweise trifft dies auf Müll zu. Somit kann man hier auch gegen den Messie angehen.
Herausgabevollstreckung: Die Haftung des Vermieters
Eine erleichternde Veränderung hat sich bei der Haftung des Vermieters, was die Herausgabevollstreckung angeht, ergeben. Der Vermieter muss im Zeitraum des einen Monats nach erfolgter Vollstreckung eventuell noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Unpfändbare Sachen, muss auf Verlangen des Mietnomaden der Vermieter, wie auch der Gerichtsvollzieher herauszugeben.
Wenn dieser eine Monat vorbei ist, besteht die Möglichkeit für den Vermieter,
hinterlegungsfähige Sachen des Mietnomaden wie zum Beispiel Wertpapiere und Echtschmuck, hinterlegen zu lassen.
Die Hinterlegung erfolgt bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts.
Hinterlegungsunfähige Gegenstände öffentlich Versteigern
Der Vermieter kann gemäß § 383 Abs. 3 BGB die hinterlegungsunfähigen Gegenstände, sprich den Hausrat, verwerten lassen. Durch den Annahmeverzug wird dies begründet. Der Vermieter muss allerdings die Verwertung durch einen allgemein öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer im Wege der öffentlichen Versteigerung ausführen lassen. Auch hier können somit die Hinterlassenschaft des Mietnomaden gehandhabt werden.
Mit der Inbesitznahme der Wohnung endet das Vollstreckungsverfahren. Dies ändert auch nicht, wenn noch bewegliche Gegenstände des Mietnomaden, sich in der Wohnung befinden.
Neue Gesetze gegen Mietnomaden: Schluss mit Verzögerungstricks
Durch die neuen Gesetze gegen Mietnomaden ist auch geregelt, dass künftig die Mieter zu einer Sicherheitsleistung bei Mietprozessen verpflichtet sind. Auch hier hat der Mietnomade keine Chance mit seinen Verzögerungstricks.
Wenn der Mietnomade die Sicherheitsleistung nicht in Form von Bargeld oder einer Bürgschaft zahlt, kann der Vermieter das Räumungsurteil viel schneller
per einstweiligen Rechtsschutz erwirken.
Somit wird der Vermieter geschützt, vor den sich rapide anhäufenden Mietausfällen während eines Mietprozesses.
Der Vermieter trug in der Vergangenheit die Last des Mietausfalls und konnte so vom Mietnomaden weder Mietzahlungen erwarten, noch erneut Einnahmen durch Neuvermietung der Wohnung, erzielen.
Berliner Räumung: Das Vermieterpfandrecht
Bei der Berliner Räumung übt der Vermieter das Vermieterpfandrecht aus. Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich gemäß § 562 BGB auf alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände des Mietnomaden aus.
Die Senkung des Kostenvorschusses und der Gerichtsvollziehergebühren ist eine weitere positive Konsequenz der Berliner Räumung, da der Gerichtsvollzieher lediglich die Herausgabe der Wohnung zum Beispiel durch Wechsel des Schlosses an der Wohnung erwirken muss.
Nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO entfällt somit die Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher.
Durch das BGH-Urteil (Aktenzeichen I ZB 135/05) ist diese Vorgehensweise bestätigt.
Aus der Situation in Berlin, welches geprägt war durch einen großen Wohnungsleerstand und zahlreiche finanzschwache Bürger, entstammt der Name „Berliner Modell“. Dort kam eben die Anwendung des Berliner Modells oder eher gesagt die Berliner Räumung besonders häufig vor. Gerade in Berlin gab es sehr häufig Probleme mit der nicht Pfändung unterliegenden Gegenstände und dem Bestreiten des Pfandrechtes durch den Mieter oder Mietnomaden.
Da bei der Vorgehensweise auch Pfändungsschutzvorschriften der ZPO ausgehebelt werden, ist das Berliner Modell nicht unumstritten.
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