Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem wegweisenden Urteil erneut bestätigt, dass Spieler ihre Verluste aus Online-Glücksspielen zurückfordern können, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Lizenz verfügt. Dieses Urteil ist ein weiterer Schritt in Richtung Rechtssicherheit für Online-Sportwetten und gibt den Spielern eine starke rechtliche Grundlage. Rechtsanwalt Istvan Cocron von CLLB Rechtsanwälte betont, dass Spieler gute Erfolgschancen haben, ihre Verluste zurückzubekommen, wenn der Anbieter gegen das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland verstößt.
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Online-Glücksspiele ohne Lizenz: Spieler können Verluste zurückerstattet bekommen
Rechtsanwalt Cocron von CLLB Rechtsanwälte unterstreicht, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus Online-Glücksspielen zurückzufordern, wenn der Anbieter gegen das Glücksspielverbot in Deutschland verstößt.
Klage auf Rückzahlung von Verlusten in Online-Sportwetten erfolgreich
In einem wegweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt, dass CLLB Rechtsanwälte erfolgreich die Rückzahlung von Verlusten in Höhe von 407.000 Euro für einen Mandanten gefordert haben. Der Mandant hatte zwischen 2014 und 2022 an Online-Sportwetten teilgenommen. Die beklagte Anbieterin der Sportwetten verfügte über eine Lizenz aus Malta, durfte jedoch keine Online-Sportwetten in Deutschland, insbesondere in Niedersachsen, anbieten. Aus diesem Grund wurde Klage eingereicht und das Gericht entschied zugunsten des Mandanten, dass die Verluste vollständig zurückgezahlt werden müssen.
OLG Oldenburg: Rückzahlung von Verlusten bei Verstoß gegen Online-Glücksspielverbot
In sowohl dem Landgericht Oldenburg als auch dem Oberlandesgericht Oldenburg wurde die Klage erfolgreich abgewiesen und der Beklagte zur vollständigen Rückzahlung der Verluste verurteilt. Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und erklärte, dass die abgeschlossenen Spielverträge nichtig seien, da der Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen habe. Das Gericht betonte auch, dass das Verbot dem Schutz der Spieler und Jugendlichen, der Suchtprävention und der Bekämpfung von Spielsucht diene.
Kein Kenntnisverschulden bei illegalen Online-Sportwetten: Rückzahlungsanspruch besteht
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in diesem Fall festgestellt, dass die Teilnahme des Spielers an illegalen Online-Sportwetten keinen Einfluss auf seinen Anspruch auf Rückzahlung hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Spieler das Verbot kannte oder sich bewusst dagegen entschieden hat. Die Beklagte konnte keine Beweise vorlegen, die darauf hindeuten, dass der Spieler über die Illegalität des Angebots informiert war. Das Gericht betonte, dass es dem Kläger nicht zugemutet werden kann, das Angebot als illegal anzusehen, wenn die Beklagte selbst behauptet, dass es legal ist.
OLG Oldenburg: Verbot von Online-Glücksspielen EU-rechtskonform
Die Beklagte beantragte, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem ähnlichen Rechtsstreit auszusetzen. Das OLG Oldenburg lehnte diesen Antrag jedoch ab und betonte, dass bereits entschieden wurde, dass das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland mit dem EU-Recht vereinbar ist. Selbst wenn die Beklagte der Meinung ist, dass das Verbot gegen Unionsrecht verstößt, hätte sie zumindest eine Erlaubnis in Deutschland beantragen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan, so das OLG Oldenburg.
Spieler haben gute Chancen, Verluste aus Online-Glücksspielen zurückzufordern
Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt, dass Spieler gute Erfolgsaussichten haben, ihre Verluste aus Online-Glücksspielen zurückzufordern, sofern der Anbieter nicht über die erforderliche Lizenz verfügt. Dieses Urteil trägt zur Festigung der Rechtssicherheit im Bereich der Online-Sportwetten bei und unterstützt die Bemühungen zur Prävention von Sucht, zum Schutz der Spieler und Jugendlichen sowie zur Bekämpfung von Spielsucht. Spieler können nun darauf vertrauen, dass sie ihre Verluste zurückerstattet bekommen, wenn der Anbieter gegen das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland verstößt.